Hier finden Sie Auszüge aus dem Heft: " Wir stärken die Pflege. Gemeinsam" aus dem Hause des Bundesministeriums für Gesundheit.
Seite 23:
"Leistungen bei Verhinderungspflege
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Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie beispielsweise durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese so genannte Verhinderungspflege kann etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen. Zum 1. Januar 2015 wurde der Anspruch auf sechs Wochen im Jahr erweitert. Seit dem 1. Januar 2016 wird auch die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen im Jahr fortgewährt. Ab 1. Januar 2017 stehen die Leistungen der Verhinderungspflege den Versicherten der Pflegegrade 2 bis 5 zu.
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Seite 32:
"Verbesserungen für die Pflege zu Hause im Überblick Neuerungen seit dem 1. Januar 2015.
Bei der ambulanten Pflege werden Pflegebedürftige zu Hause gepflegt – entweder durch nahe Angehörige, Bekannte, durch ambulante Pflegedienste oder anerkannte Einzelpflegekräfte. Die ambulante (häusliche) Pflege unterscheidet sich damit von der stationären Versorgung. Auch die Versorgung in Pflege-Wohngemeinschaften oder Wohngruppen fällt unter die häusliche Pflege. Die Finanzierung und Ausgestaltung der ambulanten Pflege hängt maßgeblich von der Art der gewählten Pflege ab.:…
Wählen sie einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst oder eine selbstständige Einzelpflegekraft, wird dies – bis zu bestimmten Höchstgrenzen je nach Pflegegrad – als Pflegesachleistung durch die Pflegeversicherung finanziert."
Seite 46:
"Was heißt das praktisch?
Die häusliche Pflege durch Pflegedienste oder anerkannte Einzelpflegekräfte finanziert im Rahmen der Pflegesachleistungen, umfasst neben der Grundpflege (z. B. Körperpflege, Ernährung, Lagerung) und der hauswirtschaftlichen Versorgung (z. B. Einkaufen, Kochen, Reinigen) auch die häusliche Betreuung (z. B. persönliche Hilfeleistungen durch Unterstützung zur Orientierung und Gestaltung des Alltags, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte). Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben dabei Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung und Zusammenstellung des von ihnen gewünschten Leistungsangebots in der häuslichen Pflege …
Seite 47:
"Kurz erklärt: Wer erbringt Pflegeleistungen?
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Pflegebedürftige können auch Einzelpflegekräfte, z. B. selbstständige Altenpflegerinnen und Altenpfleger, mit der häuslichen Pflege beauftragen. Die Pflegekassen müssen vertragliche Vereinbarungen mit Pflegekräften eingehen, soweit keine konkreten Gründe vorliegen, die dem entgegenstehen.
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Seite 54:
"Flexible Verhinderungspflege. Mehr Entlastungsmöglichkeiten für die Pflege zu Hause
Unter Verhinderungspflege versteht man eine Leistung, die in Anspruch genommen werden kann, wenn die Pflegeperson wegen eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Die Verhinderungspflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, durch ehrenamtliche Pflegepersonen, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen. Die Leistungen für Verhinderungspflege kann man auch einsetzen, wenn die Ersatzpflege in einer Einrichtung erfolgt.
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Seite 179-180
"Einzelpflegekräfte
Bei Einzelpflegekräften handelt es sich in der Regel um Pflegekräfte, wie beispielsweise eine Altenpflegerin oder einen Altenpfleger, die sich selbstständig gemacht haben. Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, selbstständige Pflegekräfte zur häuslichen Pflege durch Einzelpersonen in Anspruch zu nehmen. Die Pflegekassen müssen vertragliche Vereinbarungen mit geeigneten Pflegekräften eingehen, soweit keine konkreten Gründe vorliegen, die dem entgegenstehen. Ziel ist es, den Pflegebedürftigen dadurch ein weitestgehend selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen oder den besonderen Wünschen zur Gestaltung der Hilfe Rechnung zu tragen. Erfolgt die Pflege durch Einzelpflegekräfte, müssen diese mit dem Pflegebedürftigen einen Pflegevertrag abschließen, in dem Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der vereinbarten Vergütungen darzustellen sind. Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen der zugelassenen Einzelpflegekraft und der Pflegekasse."
Seite 190:
"Leistungen der Pflegeversicherung
Grundsätzlich stehen den Bürgerinnen und Bürgern unterschiedliche Betreuungsformen und -einrichtungen zur Verfügung. Für welche Möglichkeit sich die Betroffenen und deren Angehörige entscheiden, hängt zum einen von der Schwere der Pflegebedürftigkeit, zum anderen aber auch von den persönlichen Lebensumständen der Personen ab, die die Pflege übernehmen möchten. Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und -dienste werden nach der Art der Leistung unterschieden und reichen von ambulanten Pflegediensten, die Pflegebedürftige und deren Angehörige bei der Pflege zu Hause unterstützen, über neue Wohnformen wie Pflege-Wohngemeinschaften und Einzelpflegekräfte bis zu einer umfassenden Versorgung und Betreuung in Pflegeheimen".
Seite 205:
Hilfe für die Pflege zu Hause können neben der Unterstützung durch pflegende Angehörige zudem auch ambulante Pflegedienste oder Einzelpflegekräfte bieten.